US-Bezirksrichterin Leonie Brinkema lehnte den Antrag des Justizministeriums ab, Google zum Verkauf bestimmter Teile seines Werbetechnologiegeschäfts zu verpflichten. Stattdessen akzeptierte sie begrenztere verhaltensbezogene Auflagen, die den Wettbewerb auf Märkten wiederherstellen sollen, die das Unternehmen jahrelang illegal monopolisiert hatte. Einzelheiten der Auflagen werden erst veröffentlicht, wenn die Parteien über weitere Änderungen beraten und vertrauliche Informationen aus der Entscheidung entfernt haben. Zu den möglichen Regelungen gehören eine Einschränkung der Bevorzugung eigener Dienste durch Google bei Werbeauktionen sowie die Möglichkeit, dass Werbetechnologie-Tools von Drittanbietern auf dieselben Echtzeitinformationen wie Google zugreifen können.
Das Gericht befand, dass Google sowohl auf dem Markt für Publisher-Ad-Server, auf dem das Unternehmen die Werbeflächen auf den Websites von Publishern verwaltet, als auch auf dem Ad-Exchange-Markt, auf dem die Auktionen zum Verkauf dieser Flächen abgewickelt werden, ein illegales Monopol errichtet hat. Die Richterin kam zu dem Schluss, dass Google DFP und AdX wettbewerbswidrig miteinander verknüpft und es Kunden dadurch nahezu unmöglich gemacht habe, zu konkurrierenden Diensten zu wechseln, wodurch der Wettbewerb geschwächt worden sei. Das Justizministerium konnte jedoch nicht nachweisen, dass auch auf dem Markt für Tools auf Seiten der Werbetreibenden ein illegales Monopol bestand.
Google hat die Möglichkeit, Berufung einzulegen. Das Unternehmen teilte über seine für Regulierungsbeziehungen zuständige Vizepräsidentin Lee-Anne Mulholland mit, es begrüße die Ablehnung einer Aufspaltung der Tools, die kleinen Unternehmen dabei helfen, neue Kunden zu erreichen. Das Justizministerium erklärte unterdessen, es sei eine „wichtige Abhilfe“ angeordnet worden, und prüfe die nächsten Schritte. Mit der Entscheidung ist die Phase vor dem Bezirksgericht im dritten großen Verfahren wegen eines Technologiemonopols abgeschlossen, das die Bundesregierung in den vergangenen Jahren eingeleitet hat.
Warum das wichtig ist
Die Entscheidung zeigt, dass nicht die schärfste strukturelle Maßnahme gegen Googles Dominanz im Bereich der Werbetechnologie angewandt wurde, sondern stattdessen Maßnahmen zur Einschränkung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Vordergrund stehen. Dieser Ansatz wirft insbesondere für Publisher und Parteien, die bei Werbeauktionen Googles Tools nutzen, die Frage auf, ob Dienste von Drittanbietern mit den Informationen des Unternehmens auf Augenhöhe konkurrieren können. Die Entscheidung des Gerichts, dass es im Markt für Tools auf der Seite der Werbetreibenden keine Beweise für ein Monopol gebe, beschränkt den Umfang der Sanktionen auf Googles Aktivitäten als Ad Server und Ad Exchange für Publisher. Da die Einzelheiten noch nicht bekannt gegeben wurden, bleibt unklar, wie weitreichend die verhaltensbezogenen Auflagen, von denen eine Wiederherstellung des Wettbewerbs erwartet wird, in der Praxis sein werden und ob Google Berufung einlegen wird.
Hintergrund
Google ist im FikirPilot-Archiv kein neuer Name: In den vergangenen 90 Tagen haben wir 25 Nachrichten veröffentlicht, in denen dieser Name erwähnt wird; die jüngste stammt vom 6. September 2026.