Europäische Menschentabelle
Der sensibelste Punkt des Reformentwurfs ist, dass der Staat bei der Kontrolle der finanziellen und organisatorischen Macht religiöser Gemeinschaften die Religionsfreiheit nicht aushöhlen darf. Dass Glaubensgemeinschaften und Orden Unternehmen gründen, Stiftungen betreiben oder Schulen eröffnen, ist für sich genommen nicht mit der Rechtsordnung unvereinbar; das europäische Menschenrechtsrecht schützt auch die organisatorische Dimension des Glaubens.
Verfahren und Schritte
Wirtschaftliche Tätigkeiten, Steuervorteile, öffentliche Fördermittel und die Koordinierung über staatliche Bedienstete gelten jedoch nicht als der „unantastbare Kern“ des Glaubens. Der Rechtsvergleichung zufolge kann der Staat die Theologie nicht kontrollieren; wirtschaftliche Transaktionen, Arbeitnehmerrechte, Kindesschutz und Vermögen unterliegen den allgemeinen Rechtsvorschriften.
Baders Aussagen zu Europa
Die Studie von Patricia Ridge über religiöse gemeinnützige Organisationen zeigt, dass institutionelle Autonomie nicht Immunität gegenüber wirtschaftlicher Rechenschaftspflicht bedeutet; die Studie von Maussen und Bader über religiöse Schulen in Europa zeigt zudem, dass ein Gleichgewicht zwischen Religionsfreiheit einerseits und gemeinsamen Bildungsstandards sowie Kinderrechten andererseits erforderlich ist.
Dementsprechend sollte die verfassungsrechtliche Logik der Reform nicht auf der Annahme beruhen, „religiöse Organisationen seien gefährlicher“, sondern auf dem Grundsatz, dass jede private Organisation mit wachsender wirtschaftlicher Macht einer höheren Rechenschaftspflicht unterliegt.
Kritische Schwellenwerte
Religiöser Glaube, Gottesdienst, Dhikr und theologischer Unterricht bleiben von der Kontrolle ausgenommen; Vermögen, Spenden, Unternehmen, Beschäftigung, Bildungsangebote und öffentliche Ausschreibungen unterliegen dem allgemeinen Recht. Privilegien wie Steuerbefreiungen erfordern Transparenzpflichten; die Behauptung des Gemeinwohls muss überprüfbar sein.