In einem Schreiben, das die Generaldirektion für Personal und Grundsätze des Generalsekretariats der Präsidentschaft an YÖK (den türkischen Hochschulregulierungsrat) übermittelt hat, wurde darauf hingewiesen, dass die Erzielung von Einnahmen durch Beamte über digitale Medien im Rahmen des in Artikel 28 des Gesetzes Nr. 657 über die Staatsbediensteten festgelegten Handelsverbots bewertet werden könnte.
Laut der auf Prüfungen des Finanz- und Schatzministeriums vom 20. August 2026 gestützten Auffassung ändert das Bestehen einer Steuerbefreiung nichts am gewerblichen Charakter der erzielten Einnahmen. Da außerdem keine tatsächliche Gewinnerzielung vorausgesetzt wird, könnten auch Aktivitäten im Zusammenhang mit Inhalten, Websites oder Anwendungen, die Einnahmepotenzial haben, Gegenstand eines Disziplinarverfahrens werden. Das an YÖK übermittelte Schreiben wurde im Namen des Generalsekretärs der Präsidentschaft von Ali Yavuz Birincioğlu unterzeichnet.
Warum das wichtig ist
Diese Auffassung zeigt, dass die Erstellung von Inhalten im digitalen Raum für Beamte nicht allein unter steuerlichen Gesichtspunkten bewertet werden kann und dass für Amtsträger ein gesonderter Rahmen des Dienstrechts besteht. Da eine Steuerbefreiung die Einstufung der Tätigkeit als gewerblich im Sinne des Gesetzes Nr. 657 möglicherweise nicht allein ausschließt, betrifft dies unmittelbar Beamte, die zusätzliche Einnahmen erzielen oder digitale Aktivitäten mit Einnahmepotenzial betreiben. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass jede Tätigkeit, mit der bislang noch keine Einnahmen erzielt wurden, automatisch zu einer Disziplinarmaßnahme führt; der Umfang der offiziellen Auffassung sollte in dieser Hinsicht enger ausgelegt werden. Die zentrale offene Frage ist, welche konkreten Aktivitäten im Zusammenhang mit Inhalten, Websites oder Anwendungen unter das Handelsverbot fallen und welche Kriterien bei Disziplinarprüfungen angewandt werden.